5

Nach rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim in einem Eilverfahren wegen der Inanspruchnahme von Untersuchungskosten, muss davon ausgegangen werden, dass ein Komposthersteller aus Bühl bereits ab dem Jahre 2005 PFC-belastete Papierschlämme mit Kompost vermischt und diesen Kompost in den Verkehr gebracht hat. Das war bereits zum damaligen Zeitpunkt weder nach der Düngemittelverordnung (BÜMV) noch nach der Bioabfallverordnung (BioAbfV) zugelassen.[1] Der Komposthersteller streitet ab, kontaminierten Kompost abgegeben zu haben. Inwieweit dies wissentlich oder unwissentlich geschah, wird mutmaßlich nicht mehr aufzuklären sein.

Der Sachverhalt ist mit einer rechtskräftigen Untersagungsverfügung des sachlich zuständigen Regierungspräsidiums Stuttgart spätestens seit dem 17. Oktober 2008 aktenkundig. Es wird davon ausgegangen, dass das Aufbringen des mit Papierschlämmen vermischten Kompostes als maßgebliche Ursache für die großflächige PFC-Kontamination in der Region Mittelbaden anzusehen ist. Die Behörden stellten also bereits 2008 die unzulässige Ausbringung von Kompost fest, einem Kompost, der mit Recyclingpapier versetzt war. Der fragliche Kompost war nach der RAL-Gütesicherung der “Bundesgütegemeinschaft Kompost” zertifiziert. Dies hatte zur Folge, dass die betreffende Kompostfirma als Mitglied in einer Gütegemeinschaft von den Nachweispflichten nach der Bioabfallverordnung befreit war. Damit musste diese Firma im Einzelnen keine Untersuchungsergebnisse über die Ausgangsstoffe des Kompostes vorlegen und war darüber hinaus vom Lieferscheinverfahren befreit. Vorzulegen waren Untersuchungsergebnisse der Gütegemeinschaft lediglich im vierteljährlichen Turnus. Dem sei die Kompostfirma nachgekommen, ohne dass die Vorlage der Nachweise zu Beanstandungen geführt habe. Die Ausgangsstoffe des Kompostes seien durchweg als Garten- und Parkabfälle deklariert gewesen – also ohne Papierschlämme, die schon zum damaligen Zeitpunkt nicht hätten ausgebracht werden dürfen.

Die Behörden sind aufgrund der vorgelegten Nachweise stets davon ausgegangen, dass von dem Komposthersteller nur zulässige Stoffe ausgebracht worden sind.[2] Zulässig war nur die Verwendung von Restbestände aus der Papierherstellung mit naturbelassenen Holzfasern ohne Zusätze von Chemikalien. Dabei gehen die Behörden nach wie vor davon aus, dass auch in der Zeit nach der Untersagungsverfügung gegen den Komposthersteller im Jahr 2008 keine Altpapierschlämme im Kompost vermischt oder ausgebracht worden sind.

Inwieweit es sich bei dem von dem Komposthersteller ausgebrachten Kompost PFC-belastete Papierschlämme enthielt, konnte abschließend nicht geklärt werden, da damals eine Beprobung auf PFC-Belastungen nicht vorgenommen werden musste.[3] Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage des Bühler Kompostherstellers gegen die vom Landratsamt Rastatt und der Stadt Baden-Baden verfügte Inanspruchahme als Handlungsstörer mit Urteil vom 24.10.2017 ab.[4] Danach besteht ein hinreichend belastbarer Zusammenhang zwischen den Kompostablagerungen auf Äckern im Raum Rastatt/Baden-Baden und dem Schadensbild im Grundwasser. Die  Kompostfirma sei von den zuständigen Behörden zutreffend als Verursacherin der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen eingestuft worden. Die Verursacherstellung der Verantwortlichen der Kompostfirma sieht das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Hauptsacheverfahren bestätigt.[5] Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden sieht es als belegt an, dass die Bühler Kompostfirma beziehungsweise ihre Vorgängerin bereits seit Mitte 1999 ihren Kompost mit Papierfaserschlämmen vermischt hat. Die Kompostfirma sei es gewesen, die der Stadt Baden-Baden am 18. Mai 1999 mitteilte, dass sie beabsichtige, unbelastete Abfallstoffe in einer Größenordnung von maximal 2.500 Tonnen pro Jahr zu verarbeiten. Der Kompostfirma konnte im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen[6] mit den Daten ihres Wiegeprogramms und ihrer eigenen Finanzbuchhaltung lediglich nachgewiesen werden, in den Jahren 2006-2008 von 14 Papierfabriken im Umfang von insgesamt 106.646 Tonnen mit einen Gesamtumsatz von 1.699.936 Euro Papierschlämme angenommen und auf Ackerflächen in Hügelsheim und Sandweier aufgebracht zu haben.[7]  Dabei handelt es sich um eine deutlich größere Menge als die vom Regierungspräsidiums Stuttgart angenommenen als die vom Regierungspräsidium Stuttgart zugrunde gelegten insgesamt 4.900 Tonnen. VG Karlsruhe, Urteile vom 24.10.2017, Az. 6 K 791/16, Nr. 191 und Az. 6 K 2094/16, Nr. 185.[/footnote] Dabei wird mit “hinreichend belastbaren Anhaltspunkten” vom Verwaltungsgericht angenommen, dass Kompostgemische der Bühler Kompostfirma PFC und deren Vorläufersubstanzen enthielten, die im Boden zu frei messbaren, stabilen PFC abgebaut werden.[8] Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Eintrag der Kompostgemische und dem festgestellten Schadensbild im Grundwasser sieht das Verwaltungsgericht Karlsruhe als belegt an. Die Kompostfirma habe von Papierfabriken nicht nur deutlich mehr Papierfaserabfälle abgenommen, als ihr erlaubt waren, sondern auch für den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassene, risikoreiche Papierfaserabfälle. Die Kompostfirma habe in erheblichen Umfang mit gefährlichen Stoffen operiert und verbotswidrig einen neuartigen Geschäftsverkehr eröffnet.[9]

Nachdem durch die Bodenbeprobungen des Landratsamts Rastatt und der Stadt Baden-Baden belastete Flächen identifiziert wurden, führte die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) im Auftrag des Umweltministeriums Baden-Württemberg auf landesweit verteilten Hintergrundflächen, im Rahmen eines Bodendauerbeobachtungprogramms laufende Untersuchungen durch. Bei dem laufenden Bodendauerbeobachtungsprogramm handelt es sich um routinemäßige Untersuchungen, die der Untersuchung von Veränderungen des Schadstoffinventars der Böden dienen, jedoch nur hinsichtlich von gesetzlich geregelten, von bekannten und weit verbreiteten Schadstoffen. Es gab im Rahmen dieses Bodendauerbeobachtungsprogramms zunächst keine Untersuchungen auf PFC, denn die große Anzahl potenzieller organischer Bodenschadstoffe kann vorausschauend routinemäßig nicht untersucht werden. Aus dem Bodendauerbeobachtungsprogramm konnten sich deshalb keine Anhaltspunkte zur PFC-Belastung in Mittelbaden ergeben. Eine spezifische Beprobung auf PFC erfolgte dann landesweit und stichprobenhaft in den Jahren 2015/2016 bei Flächen, auf denen bekanntermaßen Klärschlamm von kommunalen Kläranlagen ausgebracht worden sind. Darüber hinaus untersuchte das LUBW Flächen, bei denen im Rahmen der landesweiten Untersuchungen 2007 und 2008 eine PFC-Belastung im Klärschlamm festgestellt wurde. Bei der Auswahl der Kläranlagen wurden ausschließlich Kläranlagen berücksichtigt, deren Klärschlamm bodenbezogen verwertet wurde. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen blieben unauffällig.[10] Es besteht oder bestand keine allgemeine Belastung von Klärschlamm mit PFC aus kommunalen Kläranlagen. Wenn eine PFC-Belastung festgestellt wurde, dann im Umfeld von Kläranlagen PFC-verarbeitender Betriebe oder in deren jeweiligen Einzugsgebiet.[11]: In ca. 60 % der Fälle, in denen bei einer Kläranlage erhöhte PFT-Konzentrationen festgestellt wurden, konnten Industriebetriebe als relevante Einleiter identifiziert werden.[12] Mit wenigen Ausnahmen handelte es sich dabei um Betriebe der metallverarbeitenden Industrie mit Anlagen zur Oberflächenbehandlung (Galvaniken)“:[13]  Das Ergebnis des Zwischenberichtes des Umweltministeriums Baden-Württemberg (2008) zeigte, dass PFT in Kläranlagen zwar kein flächendeckendes Problem darstellt, jedoch bislang in mehr als 10 % der Kläranlagen im Klärschlamm erhöhte Werte im niederschwelligen Bereich nachweisbar waren.“[14]

Viele Ackerflächen weisen eine Kontamination trennscharf nur entlang ihrer Parzellierung auf. Mit der gegebenen parzellierten Kontamination wird Flugbenzin als Ursache ebenfalls ausgeschlossen. Das Verteilungsmuster der belasteten Flächen (unbelastete Flächen unmittelbar neben belasteten Flächen) ließe sich bei einer Verunreinigung mit Flugbenzin nicht erklären. In einem solchen Falle müssten flächige PFC-Gehalte festzustellen sein und darüber hinaus erhöhte Wert unabhängig von Grundstücksgrenzen. Die im Landkreis Rastatt kontaminierten Flächen liegen weitgehend außerhalb der Einflugschneisen und außerhalb der Hauptfließrichtung des Grundwassers.[15]

Pflanzenschutz- oder mineralische Düngemittel kommen bei Anwendung im fachrechtlich zugelassenen Rahmen als Ursache für die PFC-Belastungssituation aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht in Betracht.[16]

Als Mitursache für die PFC-Belastung in Böden werden auch Löschschäume in Betracht gezogen. Die Belastung mit PFC kann sich durch den Einsatz PFC-haltiger Löschmittel bei Bränden oder Brandschutzübungen realisieren, indem belastetes Löschwasser in Böden oder Kanalisation gelangt. PFC finden sich in Form von Fluor-Tensiden in allen filmbildenden Feuerlöschschäumen wieder. Viele Brände können nur mit Löschschäumen bekämpft werden, so dass es bei Großbränden zu einem Verbrauch von vielen Tonnen Löschschaum kommen kann. PFC-belastete Böden werden aber auch immer wieder rund um den Bereich von Flughäfen festgestellt. Löschschäume kamen bei den in der mittelbadischen Region stationierten kanadischen Streitkräfte zum Einsatz; im Jahre 2010 als Einzelfall im Zusammenhang mit einem Feuerwehreinsatz, als in BAD-Sandweier PFC-belasteter Löschschaum ins Grundwasser sickerte. Bei einem Absturz eines zweimotorigen Kleinflugzeuges in einem Erdbeerfeld auf der Gemarkung Hügelsheim am 17. Oktober 2016 wurde ebenfalls in großen Mengen PFC-haltiger Löschschaum eingesetzt. Die Feuerwehr muss bei ähnlichen Ereignissen jeweils im Einzelfall entscheiden, welche Maßnahmen in der jeweiligen Situation zu treffen sind. Bei dem letzteren Schadensereignis in Hügelsheim wurde der betroffene Bereich in einem Umfang von etwa 16 m2 bis auf eine Tiefe von ca. 30 cm und an einzelnen Stelle bis zu einer Tiefe von ca. 3 Meter Tiefe abgetragen. PFC-Einträge durch Löschschäume werden in der Region Rastatt und Baden-Baden ausgeschlossen.[17]

Damit scheiden andere denkbare Eintragsquellen für die festgestellten PFC-Belastungen aus (Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen, militärisch genutzter Treibstoff, Düngemittel, Reste von Ackerflies, Pflanzenschutzmittel, Insektizide). Dies gilt auch für eine allgemein feststellbare PFC-Hintergrundbelastung, die auch im Landkreis Rastatt und Stadtkreis Baden-Baden festgestellt wird. Diese Hintergrundbelastung wird als sehr gering eingestuft[18]

Ein ehemaliger Mitarbeiter des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg (LTZ, vormals LUFA), Dr. Rainer Kluge, schließt aufgrund von PFC-Analysen von Papierfaserabfällen in der Zeit zwischen 2004 und 2015 diese als Quelle für eine PFC-Kontamination in der Region Mittelbaden aus. Nach seiner Aussage wiesen Papierfaserabfälle nur geringe und unbedenkliche PFC-Gehalte im niedrigen, zweistelligen Mikrogrammbereich auf.[19] Diese Konzentrationen könnten danach keine so hohen Bodenbelastungen von 450 bis 600 Mikrogramm verursachen. Um solche PFC-Gehalten aufzubauen, hätten die Kompost-Papierfaserabfall-Gemische bei üblichen Kompostgaben von 50-60 Tonnen pro Hektar Frischmasse PFC-Gehalte von 8000 bis 11.000 Mikrogramm pro Kilogramm Trockenmasse enthalten müssen. Die großflächige Fahne im Grundwasserkörper, die sich langsam in Richtung Rhein bewegt, könnte schon Jahrzehnte existieren. Für Dr. Kluge denkbar, als Ursache der PFC-Kontamination, ist die Ausbringung von Klärschlämmen im Raum Mittelbaden, früher in großem Umfang durchgeführt.[20] Mit der im März 2017 bekannt gewordenen PFC-Belastung über weite Teile der Trasse eines geplanten Radweges zwischen Rheinmünster-Hildmannsfeld und Schwarzach sieht Dr. Kluge seine These unterstützt, da besonders hohe PFC-Kontamination auch andere, als bewirtschaftete Ackerflächen betrifft.[21] [22]  Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hält den Berechnungen von Dr. Rainer Kluge entgegen, dass seine Berechnungen von der Annahme ausgingen, dass die Werte der PFC-Rückstände in Papierfaserabfällen zu keinem Zeitpunkt höher waren als die Ergebnisse der Stichproben aus den Jahren 2006 bis 2015, die sich im rechtlich zulässigen Rahmen gehalten haben. Damit bezweifelt und relativiert der VHG Mannheim die These von Dr. R. Kluge.[23] [24] Er hält an seiner Meinung auch nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.10.2017 im Hauptsacheverfahren gegen den Komposthersteller fest.  Dr. Kluge sieht die Vorwürfe gegen den Bühler Komposthersteller weiterhin durch Fakten nicht ausreichend belegt. Ihm fehlen klare Beweise in Form von Analyseergebnissen, die einen Zusammenhang zwischen den in frage kommenden Kompostgemischen im Vergleich mit der tatsächlich festgestellten PFC-Kontamination der Böden eindeutig belegen könnten. Ihm reichen “hinreichend belastbare Anhaltspunkte” dafür nicht aus, dass die Kompostgemische messbare per- und polyfluorierte Chemikalien enthielten. Auf Beweiserhebungen, welche die Bühler Kompostfirma entlasten könnten, wurde verzichtet, so etwa auf PFC-Vergleichproben aus den Zellullosebetrieben, dort wo der Bühler Kompostbetrieb die Papierfasergemische bezogen hat. So sei es bei vagen Vermutungen der Behörden und Gerichten geblieben. Die Bilanzen der Kompostfirma würden belegen, dass die Menge der ausgebrachten Kompostgemische keine so hohen PFC-Werte ergeben könnten, wie sie auf den Äckern gemessen wurden. So sei es bei vagen Vermutungen der Behörden und Gerichten geblieben. Die finale Schlussfolgerung von Dr. Kluge: “Man könne die Argumentation der Gerichte problemlos als unzutreffend einstufen.” [25]

Es bleiben tatsächlich offene Fragen im Hinblick darauf, von welchen Papierfabriken in welchem Umfang verunreinigte Papierfaserabfälle an die Kompostfirma abgegeben worden waren. Weiterhin bleibt bei Flächen, auf die nachweislich verunreinigte Kompostgemische aufgebracht wurden, der Grad der Verunreinigung und die Menge der aufgebrachten Kompostgemische unklar.

Das Landratsamt Rastatt geht davon aus, dass der PFC-Eintrag flächenhaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgte. Aufgrund des Ausmaßes und des Verteilungsmusters der belasteten Flächen kann für die maßgebliche Belastung ein Eintrag über Einzelereignisse (Unfälle, Schadensfälle, Einsatz von Löschschaum etc.) oder über den Luftpfad (Deposition, Flugbenzin, Verwehung von Löschmitteln etc.) ausgeschlossen werden. Für die überwiegende Mehrzahl der belasteten Flächen liegen konkrete Erkenntnisse vor, dass verunreinigtes Kompostgemisch aufgebracht wurde.[26] Untersuchungsflächen, auf die mit hinreichender Sicherheit kein solcher Kompostgemischauftrag erfolgte (Referenzflächen), waren regelmäßig unbelastet. Die PFC und Vorläufersubstanzen, die sich im Boden zu PFC umwandeln beziehungsweise zu PFC abbauen, sind über Papierfaserabfälle und Schlämme als Zumischung im Kompost in die Böden gelangt. Der Komposthersteller aus Bühl kann deshalb zumindest als Mitverursacher der PFC-Kontamination von Freiflächen in der Region Mittelbaden angesehen werden.


  1. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/5575 vom 30.07.2014, Ausbringen von Papierschlämmen im mittelbadischen Raum, Ziffer 1, S.2; Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 20. August 2014 Nr. 5-8932.52/2 zu dem Antrag der-Abgeordneten Bea Böhlen, Thomas Marwein, Bündnis90/GRÜNE, u.a.; http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/5000/15_5575_D.pdf
  2. Nach einem dem "Mercurius" Baden-Baden zugespielten Papier in: Mercurius, 31.10.2016, Artikel: "Papier zu PFC zugespielt: Befreit".
  3. Diese Erkenntnisse des Landratsamtes Rastatt und der Stadt Baden-Baden resultieren aus einer aufgrund des Düngemittelrechts getroffenen und von der betroffenen Firma nicht angefochtenen Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17. Oktober 2008, in: Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/5575 vom 30.07.2014, Ausbringen von Papierschlämmen im mittelbadischen Raum, Ziffer 1, S.2; Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 20. August 2014 Nr. 5-8932.52/2, http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/5000/15_5575_D.pdf ; vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16/923 - Ursachen der langfristigen Aufbringung von mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) belastetem Kompost auf landwirtschaftliche Flächen in Mittelbaden, Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 25. November 2016, Nr. 5-0141.5/540/20, Ziffer 7, S. 4, http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/0000/16_0923_D.pdf
  4. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017, Az. 6 K 791/16 und 6 K 20194/16.
  5. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteile vom 24.10.2017, Az. 6 K 791/16, Nr. 125.
  6. Vernehmungsprotokoll vom 05.04.2016, Ermittlungsband II/2 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 229 ff.
  7. Nach den aktenkundigen Angaben eines  Fuhrunternehmers habe er im Auftrag der Kompostfirma allein in den Jahren 2006-2008 etwa 80.000 Tonnen pro Jahr Papierfaser-/Kompostgemische  gefahren, bei bis zu 15 Fuhren pro Tag.[footnote]VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017, Az. 6 K 791/16, Nr. 135 und Az. 6 K 2094/16, Nr. 126
  8. VG Karlsruhe, Urteile vom 24.10.2017, Az. 6 K 791/16, Nr. 180 und Az. 6 K 2094/16, Nr. 172.
  9. VG Karlsruhe, Urteile vom 24.10.2017, a.a.O.
  10. Schreiben des Regierungspräsidium Karlsruhe -PFC-Stabsstelle vom 02.08.2017 an das Gemeinwohl-Forum-Baden e.V. auf Anfrage; VGH Mannheim, Az. 10 S 980/15, Parallelverfahren gegen die Verantwortlichen der Fa. Vogel.
  11. Presseinformation, Perfluorierte Tenside (PFT) im Klärschlamm in Baden-Württemberg, - Hintergründe, Ergebnisse, Perspektiven -, 2007, S. 24 f., 28 ff.
  12. Umweltministerium Baden-Württemberg, Zwischenbericht, Perfluorierte Tenside (PFT) in Baden-Württemberg, 2008, S. 20, 22.
  13. Umweltministerium Baden-Württemberg, a.a.O., S. 22.
  14. Bericht der LUBW vom Februar 2017 über die Probenahme- und Analysenkampagne 2015/2016, S. 29.
  15. Feststellung im Beschluss des VGH Mannheim vom 11.08.2015, Az. 10 S 1131/15; Parallelentscheidung vom 10.04.2015, Az.: 6 K 980/14.
  16. Stellungnahme des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg vom 17.02.2014.
  17. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW), PFC-Hintergrundgehalte Böden, Untersuchungen an Standorten des Bodendauerbeobachtungs-Programms Baden-Württemberg – Stand: November 2016, Ziffer 4, S. 18.: http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/118077/LUBW_PFC_Hgg_final_Nov_2016.pdf?command=downloadContent&filename=LUBW_PFC_Hgg_final_Nov_2016.pdf&FIS=199
  18. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW), PFC-Hintergrundgehalte Böden, Untersuchungen an Standorten des Bodendauerbeobachtungs-Programms Baden-Württemberg – Stand: November 2016, Ziffer 4, S. 18.: http://www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/118077/LUBW_PFC_Hgg_final_Nov_2016.pdf?command=downloadContent&filename=LUBW_PFC_Hgg_final_Nov_2016.pdf&FIS=199
  19. Kluge, Rainer, Agrarmanager, Artikel: "Amt sucht Sündenbock", Ausgabe 2/2017, S. 59.
  20. ebd.
  21. Acher- und Bühler Bote, Bau eines Radweges steht auf der Kippe, PFC-Belastung im Boden: Bauausschuss des Kreistags stoppt Projekt von Hildmannsfeld nach Schwarzach, 22.03.2017, Landkreis, S. 21.
  22. Leserbrief von Dr. Rainer Kluge im ABB, 24.03.2017, Artikel: Höchste Zeit für eine gezielt Suche, S. 23.
  23. Feststellung des Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Beschluss vom 11.08.2015, Az. 10 S 1131/15.
  24. Parallelverfahren gegen die Verantwortlichen der Fa. Vogel, VGH Mannheim, Az. 10 S 980/15.
  25. Acher- und Bühler Bote, Ausgabe Bühl, 17.11.2017, Leserbrief: "Ein Sündenbock musste gefunden werden", S. 26.
  26. Landratsamt Rastatt, PFC – Antworten auf häufig gestellte Fragen zur PFC–Belastung im Landkreis Rastatt und den Stadtkreisen Baden-Baden und Mannheim Stand Juni 2017, Was ist über die Ursachen der PFC-Belastung bekannt, Ziffer 2.6, S. 12, http://www.landkreis-rastatt.de/site/kreis-rastatt/get/documents_E1334774917/kreis-rastatt/Objekte/03_Aktuelles/PFC/FAQ - PFC Stand Juni 2017_RPK.pdf  (Aufgerufen: 27.06.2017)

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